Brief Gotthold Ephraim Lessings an Karl Lessing
Wolfenbüttel, den 11. Aug. 1778
Ich habe den Bogen erhalten, und danke Dir und unserm Voß für die prompte Besorgung. Es wird auf Goezen ankommen, ob meine künftigen Antworten klein oder groß werden. Materie hätte ich zu Folianten; und auch bogenweise lassen sich Folianten zusammen schreiben.

Noch weiß ich nicht, was für einen Ausgang mein Handel nehmen wird. Aber ich möchte gern auf einen jeden gefaßt sein. Du weißt wohl, daß man das nicht besser ist, als wenn man Geld hat, so viel man braucht; und da habe ich diese vergangene Nacht einen närrischen Einfall gehabt. Ich habe vor vielen Jahren einmal ein Schauspiel entworfen, dessen Inhalt eine Art von Analogie mit meinen gegenwärtigen Streitigkeiten hat, die ich mir damals wohl nicht träumen ließ. (...)

Ich glaube, eine sehr interessante Episode dazu erfunden zu haben, daß sich alles sehr gut soll lesen lassen, und ich gewiß den Theologen einen ärgern Possen damit spielen will, als noch mit zehn Fragmenten. Antworte mir, wenn Du kannst, unverzüglich.
 
 
 

Der Herzogs von Braunschweig-Wolfenbüttel erteilt Lessing Schreibverbot in Religionssachen

Resolution für den Hofrat Lessing, dessen neuere Schriften in Religionssachen betreffend:
Der Durchleuchtigste Fürst und Herr (Titul. Sereniss.) lassen dem Hofrat und Bibliothekar Lessing auf Desselben
fernerweite untertänigste Vorstellung gegen die in Rücksicht der Herausgabe seiner künftigen Schriften gemachte Verfügung
hiemit die Resolution erteilen, daß wie Höchstgedachte Sr. Durchl. bei der Höchsten Resolution vom 3ten dieses es lediglich
bewenden lassen; also auch Höchstdieselbe dem Supplikanten (Bittsteller) nicht gestatten können, daß er in Religionssachen,
so wenig hier als auswärts, auch weder unter seinem noch anderen angenommenen Namen, ohne vorherige Genehmigung des
Fürstl. Geheimen Ministerii ferner etwas drucken lassen möge, wobei demselben zugleich, daß er auf die eingesandte zu
Berlin gedruckte Bogen statt dessen den Druckort Wolfenbüttel setzen lassen, hiemit ernstlich verwiesen wird, und hat
derselbe sich dergleichen künftig zu enthalten.

Braunschweig, d. 17ten Aug. 1778